A. Allgemeine Bedingungen für Kauf-, Miet- und Werkverträge, Service-/Instandhaltungsarbeiten und Ersatzteile

I. Geltung der Bedingungen

Diese Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten ausschließlich und für alle Vertragstypen (u.a. Kauf, Miet- und Werkverträge sowie Service- und Instandhaltungsarbeiten, etc.); entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des jeweiligen Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem jeweiligen Auftraggeber, auch wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Für konkrete Vertragsinhalte und deren Änderungen sind darüber hinaus nur die gesonderten schriftlichen Bestätigungen des Auftragnehmers sowie dessen Bedingungen und technische Vorschriften maßgeblich. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Auch die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

II. Angebot und Vertragsschluss / Schweigen als Kaufentscheidung bei Finanzierung

1. Die Angebote des Auftragnehmers sind solange unverbindlich, bis sie von ihm schriftlich bestätigt werden. Angegebene Maße und Gewichte sowie beigefügte Zeichnungen und Abbildungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2. Sollte der Auftraggeber ein Kaufgerät finanzieren, so gilt im Falle des Auslaufens der Finanzierungszeit folgendes:

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber spätestens 2 Wochen vor Auslauf der Finanzierung schriftlich (per Email und / oder Fax ist ausreichend) über das Auslaufen der Finanzierung informieren und dem Auftraggeber alternativ eine Fortsetzung der Finanzierung über die Finanzierungsgesellschaft in Aussicht stellen, oder eine käufliche Übernahme zu einem Restwert, respektive eine Rückgabe der gegenständlichen Maschine anbieten. Über die Möglichkeit der Weiterfinanzierung entscheidet ausschließlich die Finanzierungsgesellschaft.

Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur finalen Entscheidung von mindestens 8 Tagen setzen. Sollte der Auftraggeber hierauf nicht reagieren, so gilt dessen Schweigen abweichend von der gesetzlichen Regelung als Entscheidung zum Kauf der Maschine.

Der Verkauf der zuvor finanzierten Maschine, die zum Zeitpunkt des Verkaufes dementsprechend gebraucht ist, erfolgt unter Ausschluss sämtlicher Rechte des Auftraggebers/Käufers wegen etwaiger Sach- und / oder Rechtsmängel und in dem Zustand, in dem sich die Maschine im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges befindet.

III. Preis für Kauf- und/oder Miete, Zahlung, Abholrecht des Auftragnehmers, Aufrechnungsverbot

1. Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich ab Werk oder ab Lager des Auftragnehmers zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer und ergeben sich aus den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebenden Preislisten. Fahrt-, Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten. Reisekosten werden gesondert berechnet.

2. Rechnungen – auch über Teillieferungen – sind mangels anderer Vereinbarungen sofort nach erfolgter Lieferung bzw. nach Beendigung unter Abnahme der Arbeiten, spätestens nach Rechnungserhalt, bar zahlbar, und zwar unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückbehaltung.

3. Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tage nach Rechnungsdatum erfolgen. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass sein Einverständnis mit der Rechnung nach Ablauf der Frist bei fehlender Beanstandung als erteilt gilt.

4. Ist der Auftraggeber mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 3 Kalendertage gemäß A. III. Ziffer 7 dieser AGB in Verzug, oder geht ein vom Auftraggeber gegebener Wechsel oder Scheck zu Protest, so ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche an den Auftraggeber gelieferten Gegenstände nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Auftraggebers, der den Zutritt zu dem Gegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen (Abholrecht des Auftragnehmers).

5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener bzw. nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

6. Wechsel, die dem Auftragnehmer angeboten werden, nimmt er nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur unter der Voraussetzung zahlungshalber herein, dass ihm die Diskontierung bei der Landeszentralbank möglich ist. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Geldeingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Preises bei Verzug des Kunden. Bei Zahlung durch Scheck tritt Erfüllung mit Wertstellung der Gutschrift an dem Tag ein, an welchem der Auftragnehmer über den Gegenwert verfügen kann. Bei Zahlung durch Wechsel tritt Erfüllung erst mit dem Tag ein, an dem die Regressgefahr des Auftragnehmers weggefallen ist, d. h. wenn feststeht, dass die Bank sich bei dem Auftragnehmer nicht schadlos hält.

7. Der Rechnungsbetrag muss spätestens an dem in der Rechnung ausgewiesenen Zahlungstermin einem Bankkonto des Auftragnehmers gutgeschrieben sein. Ab dem darauffolgenden Tage, befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug und schuldet dem Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen.

7a. Auftragnehmer und Auftraggeber haben die ab dem 01.02.2014 für den gewerblichen Bereich verbindlich geltenden Änderungen nach der SEPA-Verordnung zu beachten. Zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Lastschriftverfahren und Abbuchungsvereinbarungen behalten ihre rechtliche Wirksamkeit und werden entsprechend angepasst.

8. Für Mahnungen wird ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von € 2,50 je Mahnung erhoben.

9. Bei Vorliegen mehrerer Abschlüsse behält sich der Auftragnehmer die Art der Verbuchung eingehender Kundenzahlungen auf fällige Forderungen ausdrücklich vor. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Rückstand oder werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, werden die Forderungen des Auftragnehmers einschließlich Wechselforderungen sofort fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt von Verträgen zurückzutreten bzw. diese fristlos zu kündigen oder vom Auftraggeber Sicherheit in Höhe des Vertragswertes zu verlangen.

10. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

IV. Lieferzeit, Begrenzung Verzugsschaden, Gelangensbestätigung

1. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Lieferungsgegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

2. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstanden sind.

3. Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5%, höchstens aber 5% des Teil- bzw. Gesamtnettoauftrags, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Gesamtnettoauftrag ist bei Miete der Mietpreis für drei Monate.

4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Auftragnehmer 0,5% des Rechnungsbetrages je Monat berechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenden Nachfrist über den Leistungsgegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.

5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Vertrag voraus. Dies gilt auch für Verpflichtungen aus anderen Geschäften mit dem Auftraggeber.

6. Bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen in Länder der EU hat der Auftraggeber gem. der Neuregelung der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung unverzüglich mit Erhalt der gelieferten Ware, spätestens jedoch sieben Werktage nach Erhalt der Ware, an den Auftragnehmer eine so genannte Gelangensbestätigung nach der durch den Auftraggeber vorgegebenen Form zu erteilen.

V. Gefahrübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Bei Verpflichtung des Auftraggebers, den Liefergegenstand an den Auftragnehmer zurückzuliefern, geht die Gefahr auf den Auftragnehmer erst zum Zeitpunkt des Eintreffens im Lager des Auftragnehmers über.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner sonstigen Rechte in Empfang zu nehmen.

4. Teillieferungen sind zulässig.

5. Die Leistung gilt als erfüllt, wenn der Leistungsgegenstand den Bedingungen des Vertrages entspricht oder, falls die Leistung durch den Auftraggeber verzögert bzw. unmöglich gemacht wird, von uns Leistungsbereitschaft gemeldet wurde. Bei ausdrücklicher Vereinbarung einer Abnahme hat der Auftraggeber grundsätzlich den Leistungsgegenstand in unserem Werk bzw. in einem unserer Lager abzunehmen. Auf Verlangen ist über die Abnahme ein Protokoll anzufertigen. Wird kein Protokoll angefertigt oder erscheint der Auftraggeber zum Abnahmetermin trotz rechtzeitiger Ladung unter Mitteilung der Folgen des Ausbleibens nicht, gilt der Liefergegenstand als vertragsgemäß geliefert abgenommen.

VI. Rücktrittsrecht des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung des Gefahrenübergangs endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.

2. Liegt Leistungsverzug in Sinne von A. IV. Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem in Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.

3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

4. Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenen Mangels im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.

VII. Mängelhaftung

1. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Auftragnehmer angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte/ausgetauschte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegende Betriebsanweisung, bei übermäßiger Beanspruchung unter Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer an der Überprüfung von angeblichen Fehlern gehindert wurde oder die vom Auftragnehmer verlangten Beweismittel nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt wurden.

4. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung vollständig befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.

5. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, einschließlich der Kosten des Ersatzstückes und des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.

6. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

8. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft, es sei denn, es findet eine Veräußerung an Verbraucher statt.

9. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

10. Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen von Ziffer A. IX. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über evtl. von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftragnehmer den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist.

VIII. Eigentumsvorbehalt, Verarbeitung, Herausgabepflicht

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor. Dies gilt auch für Eventualverbindlichkeiten aus Mithaftungsverträgen (insbesondere aus Finanzierungsverträgen und Wechselausstellungen im Interesse des Auftraggebers). Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert des dem Auftragnehmer als Sicherheit dienenden Vorbehaltsgutes die Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 50%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl verpflichtet.

2. Für den Fall, dass das Material des Auftragnehmers mit einer anderen beweglichen Sache zu einer neuen einheitlichen Sache verbunden oder durch die Verarbeitung oder Umbildung zu einer neuen Sache wird, so bleibt der Auftragnehmer Eigentümer oder Miteigentümer im Verhältnis des Wertes, den die Sachen des Auftragnehmers zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung zum Wert der neuen Sache hatten.

3. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monate, ist der Auftragnehmer zur Zurücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, die Liefergegenstände selbst und auf Kosten des Auftraggebers aus seinem Besitz zu entfernen und gewährt dem Auftragnehmer ungehinderten Zugang (Herausgabepflicht). Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.

5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Diebstahl, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Für diesen Fall gilt der Versicherungsanspruch in vollem Umfang als an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abtretung der Versicherung anzuzeigen.

IX. Sonstige Haftung des Auftragnehmers und Haftungsausschluss

1. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Liefer- und / oder Instandhaltungsgegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Instandhaltungsgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziffern VII. und IX. dieser Vertragsbedingungen entsprechend.

2. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Schäden die nicht an dem Liefer- / Instandhaltungsgegenstand selbst entstanden sind, bestehen ausschließlich

  • bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines Vertreters / Erfüllungsgehilfen von diesem,
  • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch die Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines Vertreters / Erfüllungsgehilfen von diesem,
  • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens,
  • in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen gehaftet wird,
  • beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern,
  • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden, oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.

Im Übrigen sind darüber hinaus gehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Kündigung, Minderung und / oder Schadenersatz, ausgeschlossen.

X. Pauschalierter Schadensersatz

Kommt der Auftraggeber bei Kaufverträgen mit seiner Abnahmeverpflichtung in Verzug, so kann der Auftragnehmer statt der Erfüllung bei neuwertigen Gegenständen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises, und bei gebrauchten Gegenständen in Höhe von 10% des Kaufpreises verlangen. Dem Auftraggeber steht es frei, nachzuweisen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder niedriger als die Pauschale. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen höheren Schaden geltend zu machen, wenn er diesen nachweisen kann.

XI. Verjährung

Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in zwölf Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. IX. 2. dieser Vertragsbedingungen sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten dagegen die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Auftragnehmer Leistungen an einem Bauwerk und verursacht dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen. Durch den Austausch mangelhafter Gegenstände verlängert sich die Verjährungsfrist von 12 Monaten für eine Kaufsache nicht.

XII. Teilnichtigkeit, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Regelung tritt eine dem Sinn und Zweck der Verträge entsprechende Regelung. Etwaige Druckfehler in den Drucksachen, offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler verpflichten den Auftragnehmer nicht.

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und auch für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, der Hauptsitz des Auftragnehmers.

3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.

B. Ergänzende besondere Bedingungen für Mietverträge

I. Pflichten des Mieters

1. Der Mieter verpflichtet sich, Anmeldungen und Genehmigungen für den Einsatz der Mietgegenstände selbst zu besorgen, das Material ordnungsgemäß zu handhaben, zu warten, zu pflegen und zu reinigen. Die Mietgegenstände dürfen nur nach den vom Vermieter geltenden Belastungstabellen und statischen Werten belastet und eingesetzt werden. Diese Tabellen und statischen Werte sind von dem Mieter bei dem Vermieter anzufordern. Die jeweiligen Betriebsanleitungen sind zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften einzuhalten.

2. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietgegenstände schriftlich anzuzeigen.

3. Betriebsstoffe (Kohle, Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. sind nur in einwandfreier Beschaffenheit und entsprechend den Vorschriften des Herstellers zu verwenden.

4. Die Mietgegenstände sind vom Mieter gegen Witterungseinflüsse und gegen Zugriff Dritter zu schützen.

5. Der Mieter hat die Mietgegenstände auf seine Kosten selbst abzuholen und zurückzubringen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Sofern der Mieter bei dem Vermieter anfragt, dass der Vermieter für die Abholung und/oder die Rückgabe der Mietgegenstände eine Spedition beauftragt, so beauftragt der Vermieter in diesem Falle eine Spedition regelmäßig namens und in Vollmacht des Mieters; der Mieter erteilt dem Vermieter mit seiner Anfrage regelmäßig zeitgleich eine entsprechende Vollmacht für die Beauftragung der Spedition. Die Kosten der Spedition trägt demgemäß der Mieter.

II. Mietdauer

1. Die Mindestmietdauer beträgt 30 Tage, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

2. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem die Mietgegenstände das Lager des Vermieters verlassen haben. Die Mietzeit endet mit Ablauf des Tages, an dem die Mietgegenstände mit allen zu ihrer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintreffen; frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Aus Dispositionsgründen kann der Vermieter andere Rückgabeorte festlegen, wobei nachweisliche Mehrkosten für den längeren Transportweg von dem Vermieter übernommen werden.

III. Übergabe der Mietgegenstände, Verzug des Vermieters

1. Die Mietgegenstände werden in einwandfreiem Zustand ab Lager mit allen zu ihrem Betrieb erforderlichen Teilen geliefert. Die ordnungsgemäße Leistung gilt vom Mieter als anerkannt, wenn er nicht unverzüglich nach Entgegennahme widerspricht. Diese Regelung gilt nicht für Nichtkaufleute.

2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Statt eine Entschädigung zu verlangen, kann der Mieter nach Setzung angemessener Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

IV. Mietpreis und Zahlung

1. Der Berechnung der Miete bei Maschinen mit Betriebsstundenzähler ist eine monatliche Arbeitszeit von 176 Stunden zugrunde gelegt. Zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze werden zusätzlich berechnet.

2. Für die Mietzeit hat der Mieter die vereinbarte Miete monatlich im Voraus zu entrichten. Die Miete versteht sich ohne Kosten für Montage und Demontage, Ver- und Entladen, Frachten und Transport bei Hin- und Rücklieferung, Gestellung von Betriebsstoffen und Personal.

V. Stilllegeklausel, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

1. Ist der Mieter mit der Zahlung der fälligen Miete länger als 3 Kalendertage in Verzug, oder geht ein vom Mieter gegebener Wechsel oder Scheck zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, nach seiner Wahl entweder

  • sämtliche von ihm vermieteten Maschinen / Gegenstände bis zum vollständigen Ausgleich der dann fälligen Forderungen stillzulegen, wobei ihm der Zutritt zu dem Gegenstand unverzüglich und einredefrei zu ermöglichen ist, oder
  • sämtliche von ihm vermieteten Maschinen / Gegenstände nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu den angemieteten Gegenständen und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen.

2. Macht der Vermieter von in Ziffer 1. benannten Rechten Gebrauch, so bleiben die ihm aus dem Mietvertrag zustehenden Ansprüche bestehen. Jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten angerechnet.

3. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Gegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

VI. Unterhaltspflicht des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten,

a) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Mietgegenstände durchzuführen;

b) fällige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen.

2. Der Vermieter ist berechtigt, die Mietgegenstände jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch Beauftragte untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung zu ermöglichen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

VII. Ersatzpflicht des Mieters

1. Werden die Mietgegenstände in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in dem Abschnitt B.V. vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht neben der Pflicht des Mieters zur Zahlung der Inspektions- und Instandsetzungskosten seine Zahlungspflicht in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der nachzuholenden Arbeiten.

2. Sofern der Mieter die Mietgegenstände derart beschädigt hat, dass eine Weitervermietung durch den Vermieter an Dritte nur nach einer Reparatur bzw. Bearbeitung möglich ist, hat der Mieter diese Bearbeitungs- bzw. Reparaturkosten dem Vermieter zu erstatten.

3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung der Mietgegenstände gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn er Mängel nicht innerhalb von 15 Werktagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet.

VIII. Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in Abweichung von § 548 BGB in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurück erhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche. Im Übrigen gilt Ziffer A. XI. dieser AGB.

IX. Verletzung der Rückgabepflicht

Sofern der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses und Aufforderung des Vermieters mit angemessener Fristsetzung zur Herausgabe der Mietgegenstände diese nicht herausgibt, ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz zu leisten. Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung gleichwertiger Mietgegenstände am vereinbarten Rücklieferungsort und dem Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist.

X. Rücklieferung der Mietgegenstände

1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietgegenstände dem Vermieter rechtzeitig vorher (mindestens 3 Werktage) schriftlich anzuzeigen (Freimeldung).

2. Der Mieter hat die Mietgegenstände in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigten Zustand zurückzuliefern. Im Übrigen gilt § 546 BGB.

XI. Weitere Pflichten des Mieters

1. Der Mieter darf einem Dritten die Mietgegenstände weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte an den Mietgegenständen einräumen.

2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an den Mietgegenständen geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten.

3. Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich schriftlich Kenntnis zu geben unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfall sowie des Umfanges der Beschädigung. Der Mieter hat die Weisungen des Vermieters abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.

4. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 3., ist er verpflichtet, dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, die diesem daraus entstehen.

XII. Kündigung

1.

a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner ordentlich nicht kündbar. Ein mögliches Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt für beide Parteien hiervon unberührt.

b) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

2. Bei Verletzung der vom Mieter mit dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen und für die Restmiete Schadensersatz zu verlangen.

XIII. Versicherungen

Die Mietgegenstände werden vom Vermieter maschinenbruchversichert, der Mieter hat die Kosten zu übernehmen. Im Schadensfall hat der Mieter die bei Abschluss des Versicherungsvertrages vereinbarte Selbstbeteiligung zu übernehmen. Der Vermieter ist lediglich verpflichtet, die Mietgegenstände in dem Umfange zu versichern, wie es sich aus den Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten ergibt.

C. Ergänzende Zusatzbestimmungen für Spezial- und Großgeräte

1. Der Zusammenbau von Mietgegenständen, die demontiert angeliefert werden, hat durch Beauftragte des Vermieters auf Kosten des Mieters zu erfolgen, ebenso die Demontage bei Rücklieferung.

2. Zur Inbetriebsetzung des Gerätes und zur Einweisung des Bedienungspersonals hat der Mieter einen Fachmann vom Vermieter gegen Erstattung der Kosten in vereinbarter Höhe anzufordern.

3. Der Mieter verpflichtet sich, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden jeder Art, soweit versicherbar, zugunsten des Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft noch vor Versand/Abholung des Gerätes dem Vermieter vorzulegen. Der Versicherungsschein ist innerhalb von 14 Tagen nach Mietbeginn dem Vermieter auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

D. Ergänzende Sonderbedingungen für Durchführung von Instandhaltungsleistungen

I. Allgemeines

1. Instandhaltungsleistungen des Auftragnehmers umfassen insbesondere Inspektionen, Instandsetzungen/Reparaturen und Wartungsarbeiten.

2. Mit der Übertragung des Instandhaltungsauftrages gilt gleichzeitig gegenüber dem Auftragnehmer die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen als erteilt.

II. Mitwirkung des Auftraggebers am Instandhaltungsort

1. Bei Durchführung von Instandhaltungsleistungen hat der Auftraggeber dem Personal des Auftragnehmers auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren. Insbesondere hat der Auftraggeber einen etwa erforderlichen Unterbau schon vor Eintreffen der Monteure fertigzustellen. Diesen sind die nötigen Hebezeuge, Geräte, Hilfskräfte, Materialien, elektrische Energie usw. rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen, und zwar auch für den Fall, dass die Montage im Preis der einzelnen Lieferung eingeschlossen oder für die Montage eine Pauschalsumme festgesetzt ist. Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

2. Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Arbeiten obliegt regelmäßig dem Auftraggeber.

3. Die Monteure sind über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften – soweit wie erforderlich – von dem Auftraggeber zu unterrichten. Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Personal sind dem Auftraggeber mitzuteilen.

III. Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers am Instandhaltungsort

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.

2. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Arbeiten vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Arbeiten die erforderliche Energie (Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.

4. Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Personals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

5. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Gegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.

6. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Personals unverzüglich mit den Arbeiten begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.

7. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.

8. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im Übrigen unberührt.

IV. Kostenangaben für Instandhaltungsleistungen, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers

1. Die Vergütung des Auftragnehmers richtet sich nach den Materialkosten und dessen Zeitaufwand. Maßgebend sind die am Tage der Ausführung gültigen Stundensätze, die dem Auftraggeber bekannt sind. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten des Auftragnehmers. Für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden die bei dem Auftragnehmer gültigen Zuschläge berechnet, die dem Auftraggeber ebenfalls bekannt sind. Reisekosten (PKW, Bahn, Flugzeug) sowie Tage- und Übernachtungsgelder des Personals werden gesondert berechnet.

2. Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Preis angegeben, anderenfalls kann er Kostengrenzen setzen. Sowohl die Angabe des voraussichtlichen Preises durch den Auftragnehmer wie auch die Kostengrenze des Auftraggebers sind unverbindlich.

3. Stellt sich bei Ausführung der Arbeiten heraus, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausführung die Kosten um mehr als 20% überschritten werden, ist davon der Auftraggeber zu verständigen. Dem Auftraggeber wird eine angemessene Frist zur ausdrücklichen Erteilung seines Einverständnisses mit der Auftragserweiterung gesetzt. Ihm wird mitgeteilt, dass sein Einverständnis als erteilt gilt, sofern er innerhalb der gesetzten Frist keine ausdrückliche Erklärung abgibt. Ein Hinweis ist entbehrlich, sofern ein berechtigtes Interesse an rascher Herbeiführung klarer Verhältnisse besteht.

4. Wird vor der Ausführung der Arbeiten ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.

5. Werden die Arbeiten vom Auftragnehmer aus nicht zu vertretenden Gründen letztlich nicht durchgeführt, so können die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere Aufwand des Auftragnehmers dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Werden die Arbeiten durchgeführt, so kann die Erstellung eines verbindlichen Kostenvoranschlages gesondert in Rechnung gestellt werden, wenn die hierfür erbrachten Leistungen bei der Durchführung der Arbeiten nicht verwertet werden können.

V. Frist für die Durchführung der Instandhaltung

1. Die Angaben über die Instandhaltungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

2. Im Falle von höherer Gewalt, bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, verlängert sich die Instandhaltungsfrist angemessen.

3. Wird der Auftragnehmer selbst nicht mit erforderlichen Ersatzteilen und Materialien beliefert, obwohl er bei seinen Vorlieferanten bzw. beim jeweiligen Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Frist angemessen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall den Auftraggeber unverzüglich unterrichten.

4. Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird ersetzt, bei leichter Fahrlässigkeit aber nur bis zu höchstens 5 % des Netto-Instandhaltungspreises. Alle weiteren Entschädigungsansprüche sind, unbeschadet Ziffer A. IX. 2. dieser AGB, bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

5. Gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Frist – soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt – und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen – unbeschadet Ziff. 12.2 dieser AGB – nicht.

6. Unbeschadet Ziffer A. IX. 2. dieser AGB kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl statt einer pauschalen Verzugsentschädigung gemäß Ziffer D. V. 4. dieser Vertragsbedingungen dem Auftraggeber auf einen mit dem Instandhaltungsgegenstand vergleichbaren Gegenstand während der Zeit des Verzugs zur Verfügung stellen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

VI. Eigentumsvorbehalt betreffend Instandhaltungsleistungen, Pfandrecht, Abtretung

1. Das Eigentum an den eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur vollständigen Bezahlung beim Auftragnehmer.

2. Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des reparierten Gerätes oder der Maschine ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht.

3. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinem Besitz gelangten Gegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

VII. Mängelhaftung für Instandhaltungsleistungen, Verjährung

1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für evtl. Instandhaltungsmängel in der Weise, dass er nach seiner Wahl die Mängel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Gegenstandes zu beseitigen hat. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – unbeschadet Ziffer D. VII. 3 und Ziffer A. IX. dieser AGB ausgeschlossen.

2. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Abnahme der Arbeiten. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Arbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.

3. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so steht dem Auftraggeber das gesetzliche Minderungsrecht zu. Dieses Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Arbeiten trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse sind, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.

4. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau.

5. Im Übrigen gilt für die Haftung des Auftragnehmers die Regelung von Ziffer A VII dieser AGB.

VII. Altteile

Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.

E. Ergänzende Sonderbestimmungen zum Online-Handel

I. Allgemeines, Kundenkreis, Sprache

1. Alle Angebote, Kaufverträge, Lieferungen und Dienstleistungen aufgrund von Bestellungen unserer Kunden (nachfolgend Kunden) über unseren Onlineshop www.wbi-baumaschinen.de (nachfolgend der „Onlineshop“) unterliegen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Das Produktangebot in unserem Onlineshop richtet sich gleichermaßen an Verbraucher und Unternehmer, jedoch nur an Endabnehmer. Für Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, (i) ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) und (ii) ist ein „Unternehmer“ eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).

3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen.

4. Die Verträge mit dem Kunden werden ausschließlich in deutscher Sprache geschlossen, abhängig davon, ob der Kunde die Bestellung über die deutschsprachige oder englischsprachige Seite des Onlineshops abgibt. Erfolgt die Bestellung des Kunden über unsere deutschsprachige Website, ist dementsprechend ausschließlich die deutsche Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Erfolgt die Bestellung über unsere englischsprachige Website, ist ausschließlich die englische Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich.

II. Vertragsschluss

1. Unsere Angebote im Onlineshop sind unverbindlich.

2. Durch Aufgabe einer Bestellung im Onlineshop macht der Kunde ein verbindliches Angebot zum Kauf des betreffenden Produkts. Wir können das Angebot bis zum Ablauf des dritten auf den Tag des Angebots folgenden Werktages annehmen.

3. Wir werden dem Kunden unverzüglich nach Eingang des Angebots eine Bestätigung über den Erhalt des Angebots zusenden, die keine Annahme des Angebots darstellt. Das Angebot gilt erst als von uns angenommen, sobald wir gegenüber dem Kunden (per E-Mail) die Annahme erklären oder die Ware absenden. Der Kaufvertrag mit dem Kunden kommt erst mit unserer Annahme zustande.

III. Preise und Zahlung

1. Unsere Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein, nicht jedoch Versandkosten. Zölle und ähnliche Abgaben hat der Kunde zu tragen.

2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, liefern wir nur gegen Vorkasse (in der im Onlineshop auf dem Bestellformular angegebenen Weise) oder per Nachnahme, jeweils gegen Rechnung.

3. Ist Lieferung auf Rechnung vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Werktagen nach Zusendung der Ware und Zugang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig.

4. Dem Kunden steht kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht zu, soweit nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

IV. Versendung der Ware

1. Von uns angegebene Fristen und Termine für den Versand der Ware gelten stets nur annähernd und dürfen daher um bis zu zwei Werktage überschritten werden. Dies gilt nicht, sofern ein fester Versandtermin vereinbart ist.

2. Sämtliche von uns bei der Bestellung angegebenen oder sonst vereinbarten Lieferfristen beginnen, (a) wenn Lieferung gegen Vorkasse vereinbart ist, am Tag des Eingangs des vollständigen Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer und Versandkosten) oder (b) wenn Zahlung per Nachnahme oder auf Rechnung vereinbart ist, am Tag des Zustandekommens des Kaufvertrages.

3. Für die Einhaltung des Versandtermins ist der Tag der Übergabe der Ware durch uns an das Versandunternehmen maßgeblich.

4. Auch soweit Ware auf dem Bestellformular als „auf Lager“ ausgezeichnet ist, sind wir zum jederzeitigen Abverkauf dieser Ware berechtigt, wenn

a) auf dem Bestellformular ein Hinweis auf die nur eingeschränkte Verfügbarkeit der Ware erfolgt ist oder

b) die Lieferung gegen Vorkasse erfolgt und die Zahlung nicht innerhalb eines Zeitraums von fünf Werktagen nach unserer Annahme des Angebots bei uns eingeht.

In diesen Fällen erfolgt die Versendung innerhalb der vereinbarten oder von uns angegebenen Frist nur, solange der Vorrat reicht.

5. Ist keine Lieferfrist angegeben oder sonst vereinbart oder sind wir wegen des nach Absatz 4 zulässigen Abverkaufs nicht mehr zur Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist verpflichtet, gilt eine Versendung innerhalb von drei Wochen ab dem gemäß Absatz 2 maßgeblichen Beginn der Lieferfrist als vereinbart.

6. In dem Fall, dass unser Lieferant Ware, die auf dem Bestellformular als „nicht vorrätig“ angegeben oder die gemäß Absatz 4 abverkauft wurde, nicht rechtzeitig an uns liefert, verlängert sich die jeweils nach dieser Ziffer IV maßgebliche Lieferfrist bis zur Belieferung durch unseren Lieferanten zuzüglich eines Zeitraums von drei Arbeitstagen, höchstens jedoch um einen Zeitraum von drei Wochen, vorausgesetzt, wir haben die Verzögerung der Lieferung durch unseren Lieferanten nicht zu vertreten und haben die Ware unverzüglich nachbestellt.

7. Falls die Ware aus einem der in Absatz 6 genannten Gründe nicht oder nicht rechtzeitig lieferbar ist, werden wir dies dem Kunden unverzüglich anzeigen. Ist die Ware auf absehbare Zeit nicht bei unseren Lieferanten verfügbar, sind wir zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Im Falle eines Rücktritts werden wir dem Kunden seine an uns geleisteten Zahlungen unverzüglich erstatten. Die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen Lieferverzuges werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt, wobei der Kunde Schadensersatz nur nach besonderer Maßgabe der Ziffer IX dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen kann.

8. Wir sind zu Teillieferungen von in einer Bestellung erfassten, getrennt nutzbaren Produkten berechtigt, wobei wir die dadurch verursachten zusätzlichen Versandkosten tragen.

V. Versand, Versicherung und Gefahrübergang

1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmen wir die angemessene Versandart und das Transportunternehmen nach unserem billigen Ermessen.

2. Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich. Eine von uns genannte Versanddauer ist daher unverbindlich. Sofern wir Installations- oder Montagearbeiten am Ort des Kunden übernommen haben, schulden wir jedoch abweichend hiervon die rechtzeitige Fertigstellung dieser Arbeiten und Übergabe an den Kunden zu dem vertraglich vereinbarten Termin.

3. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der gelieferten Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Ware an den Kunden ausgeliefert wird oder der Kunde in Annahmeverzug gerät. In allen anderen Fällen geht die Gefahr, sofern wir nur die Versendung schulden, mit der Auslieferung der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über. Haben wir Installations- und Montagearbeiten am Ort des Kunden übernommen, geht die Gefahr hingegen mit deren Abschluss und der Übergabe an den Kunden über.

4. Wir werden die Ware gegen die üblichen Transportrisiken auf unsere Kosten versichern.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer und Versandkosten) für die betreffende Ware vor.

2. Der Kunde ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von uns gelieferte und noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiterzuverkaufen.

VII. Gewährleistung

1. Ist die gelieferte Ware mit einem Sachmangel behaftet, kann der Kunde von uns zunächst die Beseitigung des Mangels oder Lieferung von mangelfreier Ware verlangen. Ist jedoch der Kunde Unternehmer, können wir zwischen der Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache wählen; diese Wahl kann nur durch Anzeige in Textform (auch per Telefax oder E-Mail) gegenüber dem Kunden innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung über den Mangel erfolgen. Wir können die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

2. Falls die Nacherfüllung gemäß Ziff. VII (1) fehlschlägt oder dem Kunden unzumutbar ist oder wir die Nacherfüllung verweigern, ist der Kunde jeweils nach Maßgabe des anwendbaren Rechts berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz gelten außerdem die besonderen Bestimmungen der Ziff. IX dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Lieferung.

4. Nur gegenüber Unternehmern gilt folgendes: Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Übersendung sorgfältig zu untersuchen. Die gelieferte Ware gilt als vom Kunden genehmigt, wenn ein Mangel uns nicht (i) im Falle von offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung oder (ii) sonst innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung des Mangels angezeigt wird. (iii) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

IX. Haftung

1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3. Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

4. Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Anbieter den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit der Anbieter und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt

XI. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Der zwischen uns und dem Kunden bestehende Kaufvertrag unterliegt vorbehaltlich zwingender internationalprivatrechtlicher Vorschriften dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens.

2. Ist der Kunde Kaufmann iSd. § 1 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind die Gerichte in Langenfeld für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertragsverhältnis ausschließlich zuständig. In allen anderen Fällen können wir oder der Kunde Klage vor jedem aufgrund gesetzlicher Vorschriften zuständigen Gericht erheben.

F. Datenschutzerklärung / Informationen nach EU-DSGVO

1. Wir dürfen die die jeweiligen Kaufverträge betreffenden Daten verarbeiten und speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Kaufvertrages erforderlich ist und solange wir zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, § 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.

2. Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Solingen Kirschner GmbH & Co. KG zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie gemäß Art. 14 EU-DSGVO unter

www.creditreform-ORT.de/EU-DSGVO.

Die Creditreform Solingen Kirschner GmbH & Co. KG ist eine Konsumentenauskunftei. Sie betreibt eine Datenbank, in der Bonitätsinformationen über Privatpersonen gespeichert werden.

Auf dieser Basis erteilt Creditreform Solingen Kirschner Bonitätsauskünfte an ihre Kunden. Zu den Kunden gehören beispielsweise Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, Versicherungen, Telekommunikationsunternehmen, Unternehmen des Forderungsmanagements, Versand-, Groß- und Einzelhandelsfirmen sowie andere Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen liefern bzw. erbringen. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wird ein Teil der in der Auskunftsdatenbank vorhandenen Daten auch für die Belieferung anderer Firmendatenbanken, u. a. zur Verwendung für Adress-Handelszwecke genutzt.

In der Datenbank der Creditreform Solingen Kirschner werden insbesondere Angaben gespeichert über den Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum, ggf. die E-Mailadresse, das Zahlungsverhalten und die Beteiligungsverhältnisse von Personen. Zweck der Verarbeitung der gespeicherten Daten ist die Erteilung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit der angefragten Person. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1f EU-DSGVO. Auskünfte über diese Daten dürfen danach nur erteilt werden, wenn ein Kunde ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen glaubhaft darlegt. Sofern Daten in Staaten außerhalb der EU übermittelt werden, erfolgt dies auf Basis der sog. „Standardvertragsklauseln“, die Sie unter folgendem Link:

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32001D0497&from=DE

einsehen oder sich von dort zusenden lassen können.

Die Daten werden solange gespeichert, wie ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung notwendig ist. Notwendig ist die Kenntnis in der Regel für eine Speicherdauer von zunächst drei Jahren. Nach Ablauf wird geprüft, ob eine Speicherung weiterhin notwendig ist, andernfalls werden die Daten taggenau gelöscht. Im Falle der Erledigung eines Sachverhalts werden die Daten drei Jahre nach Erledigung taggenau gelöscht. Eintragungen im Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 882e ZPO nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung taggenau gelöscht.

Berechtigte Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1f EU-DSGVO können sein: Kreditentscheidung, Geschäftsanbahnung, Beteiligungsverhältnisse, Forderung, Bonitätsprüfung, Versicherungsvertrag, Vollstreckungsauskunft.

Sie haben gegenüber der Creditreform Solingen Kirschner ein Recht auf Auskunft über die dort zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Soweit die über Sie gespeicherten Daten falsch sein sollten, haben Sie einen Anspruch auf Berichtigung oder Löschung. Kann nicht sofort festgestellt werden, ob die Daten falsch oder richtig sind, haben Sie bis zur Klärung einen Anspruch auf Sperrung der jeweiligen Daten. Sind Ihre Daten unvollständig, so können Sie deren Vervollständigung verlangen.

Sofern Sie Ihre Einwilligung zur Verarbeitung der bei Creditreform Solingen Kirschner gespeicherten Daten gegeben haben, haben Sie das Recht, diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund Ihrer Einwilligung bis zu einem etwaigen Widerruf erfolgten Verarbeitung Ihrer Daten nicht berührt.

Sollten Sie Einwände, Wünsche oder Beschwerden zum Datenschutz haben, können Sie sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten der Creditreform Solingen Kirschner wenden. Dieser wird Ihnen schnell und vertrauensvoll in allen Fragen des Datenschutzes weiterhelfen. Sie können sich auch über die Verarbeitung der Daten durch Creditreform Solingen Kirschner bei dem für Ihr Bundesland zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz beschweren.

Die Daten, die Creditreform Solingen Kirschner zu Ihnen gespeichert hat, stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen, von Inkassounternehmen und von deren Kunden.

Um Ihre Bonität zu beschreiben bildet Creditreform Solingen Kirschner zu Ihren Daten einen Scorewert. In den Scorewert fließen Daten zu Alter und Geschlecht, Adressdaten und teilweise Zahlungserfahrungsdaten ein. Diese Daten fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Scorewertberechnung ein. Die Creditreform Solingen Kirschner Kunden nutzen die Scorewerte als Hilfsmittel bei der Durchführung eigener Kreditentscheidungen.

Widerspruchsrecht:

Die Verarbeitung der bei Creditreform Solingen Kirschner gespeicherten Daten erfolgt aus zwingenden schutzwürdigen Gründen des Gläubiger- und Kreditschutzes, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten regelmäßig überwiegen oder dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Nur bei Gründen, die sich aus einer bei Ihnen vorliegenden besonderen Situation ergeben und nachgewiesen werden müssen, können Sie der Verarbeitung Ihrer Daten widersprechen. Liegen solche besonderen Gründe nachweislich vor, werden die Daten nicht mehr verarbeitet. Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer Daten für Werbe- und Marketingzwecke widersprechen, werden die Daten für diese Zwecke nicht mehr verarbeitet.

2. Unser Partner im Bereich des Forderungsmanagements ist die RRI Inkasso GmbH mit Sitz in Düsseldorf. Zum Zwecke des Forderungseinzugs erhält RRI Inkasso Kenntnis von dem Schuldverhältnis und den damit verbundenen Rechnungsdaten, § 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.

3. Die Erhebung, Übermittlung oder sonstige Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden zu anderen als den in dieser F Ziffer  1. genannten Zwecken ist uns nur mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung gestattet, § 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO.

4. Die von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden für die Dauer des Bestands des Vertragsverhältnisses gespeichert. Darüber hinaus in der Regel für einen Zeitraum von 6 Monaten werden die gespeicherten personenbezogenen Daten auf Anfrage gelöscht.

5. Der Kunde ist berechtigt jederzeit über alle über ihn bei uns gespeicherte personenbezogene Daten Auskunft, deren Löschung, Korrektur und deren Übertragung an ein anderes Unternehmen zu verlangen. Er ist ferner berechtigt, den Verarbeitungsumfang uns gegenüber einzuschränken.

Hinsichtlich etwaiger Datenverstöße besteht die Möglichkeit sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren.

6. Eine im Sinne von F Ziffer  1. erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird.

7. Unsere Datenschutzbeauftragte ist:

Frau Jaqueline Schmidt

WBI – Warner Bau- und Industriemaschinen GmbH

Hans Böckler Str. 29

40764 Langenfeld

Email:

 

Stand 05/18